Königlicher Handelsverband für Baumschulerzeugnisse und Blumenzwiebeln (Anthos)
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Baumschulerzeugnisse für Deutschland
Secretariaat: Postbus 170, NL-2180 AD Hillegom, Nederland
Tel.: +31 (0)252 535080, Fax: +31 (0) 252 535088
A. Allgemeines, Geltung der Bedingungen
1.1. Diese Bedingungen gelten nur für Verträge, bei denen eine der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Mitglied von Anthos ist, zu dem zugleich im Rahmen dieser Allgemeinen Bedingungen andere Gesellschaften als zugehörig gelten, die direkt oder indirekt mit einem Unternehmen verbunden sind, das Mitglied von Anthos (zum Beispiel Schwester-, Tochter- oder Muttergesellschaften des Mitglieds) ist.
1.2. Wenn ein Vertrag auf diese Bedingungen verweist und an diesem Vertrag nur Nichtmitglieder beteiligt sind, gelten die unten genannten Bedingungen nicht.
1.3. Wenn ein Vertrag auf diese Bedingungen verweist und zugleich keine der beiden Parteien Mitglied von Anthos ist, liegt gleichermaßen ein Verstoß gegen das Gesetz und gegen das Urheberrecht vor.
1.4. Alle Angebote und Lieferungen bezüglich Baumschulerzeugnisse von Unternehmen, die dem Königlichen Handelsverband für Blumenzwiebeln und Baumschulerzeugnisse (Anthos) angeschlossen sind – nachstehend “Verkäufer” genannt – erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Auch, wenn diese Bedingungen nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden, gelten sie für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
1.5. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen können nur schriftlich und mit der ausdrücklichen Zustimmung des Verkäufers geändert oder erweitert werden.
1.6. Die Anwendbarkeit irgendwelcher allgemeiner oder besonderer Geschäftsbedingungen des Käufers wird vom Verkäufer ausdrücklich abgelehnt.
1.7. Daten des Käufers können zur Wahrung berechtigter Interessen des Verkäufers gespeichert und dem Königlichen Niederländischen Verband für den Großhandel in Blumenzwiebeln und Baumschulerzeugnissen übermittelt werden. Auf Wunsch wird dem Käufer unentgeltlich Auskunft über die über ihn gespeicherten Daten erteilt.
B. Preise
1. Alle Preise des Verkäufers verstehen sich in EURO, exklusiv Umsatzsteuer, und gelten ab Lager des Verkäufers.
2. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gehen die Kosten für Verpackung und Versand, u.ä. sowie alle sonstigen Abgaben, die auf oder im Zusammenhang mit den Erzeugnissen des Verkäufers und deren Transport erhoben werden, zu Lasten des Käufers.
3. Ändert sich der Kreditrahmen des Käufers dergestalt, dass dies bei der vom Verkäufer abgeschlossenen Kreditversicherung eine Unterdeckung des Wertes der (noch) zu liefernden Waren oder zu erbringenden Dienstleistungen nach sich zieht, hat der Verkäufer das Recht, von weiteren Lieferungen Abstand zu nehmen.
C. Zahlung, Verzug des Käufers
1. Der Käufer hat die ihm in Rechnung gebrachten Beträge, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum an den Verkäufer zu zahlen. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum wird auf den Netto- Rechnungswert einen Skontoabzug in Höhe von 2% gewährt.
2. Ist mit dem Käufer vereinbart, daß die Erzeugnisse mit eigenem Transportmittel des Käufers abgeholt werden, räumt der Verkäufer dem Käufer einen Abholrabatt in Höhe von 4% des Netto-Rechnungswertes ein.
3. Alle Zahlungen haben kostenfrei auf das vom Verkäufer angebene Bank- oder Girokonto zu erfolgen.
4. Diskontfähige Wechsel nimmt der Verkäufer nur aufgrund ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung entgegen. Kosten und Spesen der Diskontierung gehen zu Lasten des Käufers. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag uneingeschränkt verfügen kann; die Annahme von Wechseln erfolgt deshalb nur zahlungshalber; sie gilt noch nicht als erfolgte Zahlung.
5. Sämtliche dem Käufer in Rechnung gestellten Beträge sind, falls zutreffend von einem Skontoabzug abgesehen, vollständig ohne Abzug von Einbehaltungen zu zahlen. Es ist dem Käufer nicht erlaubt, irgendwelche Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer zurückzuhalten.
6. Sollten zu irgendeinem Zeitpunkt beim Verkäufer gerechtfertigte Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers entstehen, steht dem Verkäufer das Recht zu, vom Käufer, vor (weiteren) Lieferungen, Vorauszahlung des jeweiligen Kaufpreises oder die Stellung einer hinreichenden Sicherheit in Höhe der Beträge zu verlangen, die der Verkäufer noch vom Käufer zu fordern hat.
7. Leistet der Käufer die von ihm verlangte Vorauszahlung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist bzw. stellt er keine hinreichende Sicherheit, ist der Verkäufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
8. Ist dem Käufer eine bestimmte Zahlungsfrist gesetzt, befindet er sich lediglich durch den Ablauf der Zahlungsfrist in Verzug; ansonsten ist eine Inverzugsetzung erforderlich. Durch den Verzug des Käufers werden sämtliche Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unmittelbar fällig.
9. Der sich im Verzug befindende Käufer schuldet ohne daß eine weitere Inverzugsetzung erforderlich ist, über die fälligen Forderungen Verzugszinsen in Höhe von 1% pro Monat.
10. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung, Wandlung (Zurückgabe gegen Kaufpreiserstattung) oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises), auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn der Verkäufer ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat oder wenn die Gegenansprüche durch rechtskräftiges Urteil festgestellt worden sind.
11. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung der Zahlung durch den Käufer Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Käufers anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
D. Versand und Verpackung
1. Pflanzensendungen mit einem Warenwert von über 2.556,– EURO werden zu den angegebenen Katalogpreisen frachtfrei, Geschäftsadresse des Käufers geliefert.
2. Bei Pflanzensendungen mit einem Warenwert unter 2.556,– EURO ist der Verkäufer berechtigt, einen Zuschlag von 128,– EURO zu berechnen.
3. Erfolgen die Lieferungen auf sogenannten “dänischen Karren” ist der Verkäufer berechtigt, pro Karre 26,– EURO zu berechnen.
4. Alle Nebenkosten z.B. Kosten für Verpackung, Transportversicherung etc. gehen zu Lasten des Käufers und werden vom Spediteur per Nachnahme erhoben.
5. Bei der Rücknahme von Leergut werden dem Käufer die entstandenen Kosten in Rechnung gestellt.
E. Lieferzeit
1. Die vom Verkäufer genannten Lieferzeiten sind unverbindlich, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.
2. Bei Lieferung “auf Abruf” ist der Verkäufer berechtigt, wenn nicht ein früherer Abruf erfolgt, Herbstlieferungen jederzeit nach dem 15. November eines Kalenderjahres und Frühjahrslieferungen, jeweils nach dem 1. April eines jeden Kalenderjahres, vorzunehmen.
3. Werden die Lieferzeiten aufgrund höherer Gewalt oder anderer unvorhergesehener und vom Verkäufer nicht zu vertretener Ereignisse, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren und/oder unmöglich machen – hierzu gehören Mißlingen oder Verderb der Pflanzen durch unvorhersehbare Frost- und/oder andere Witterungsschäden, behördliche Lieferverbote und/oder andere Anordnungen, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe etc., auch wenn sie bei den Lieferanten des Verkäufers eintreten – überschritten, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten. Solche Ereignisse berechtigen den Verkäufer, die Lieferungen um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufszeit hinauszuschieben oder hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4. Wenn die Verzögerung länger als 4 Wochen dauert, ist der Käufer, sofern die Verzögerung nicht ihm selbst zuzurechnen ist, nach angemessener schriftlicher Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
5. Darüber hinausgehende Ansprüche, gleich welcher Art, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen direkter Schäden und Folgeschäden sind ausgeschlossen.
F. Auftragsannulierung, Annahmeverweigerung
1. Annuliert der Käufer einen von ihm erteilten Auftrag ganz oder teilweise, hat er den infolge der Annulierung beim Verkäufer entstehenden Schaden zu ersetzen.
Der Schaden wird mit 10% des Netto-Rechnungswertes des annulierten Auftrages berechnet. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
2. Im Falle der Annahmeverweigerung haftet der Käufer für die dadurch entstehenden Kosten und Schäden, es sei denn, die Annahmeverweigerung beruht auf einer Falschlieferung oder einem Transportschaden, der die Weiterverwendung der Gesamtlieferung erheblich beeinträchtigt oder unmöglich macht. Für die Berechnung des Schadens gilt Ziffer F.1 entsprechend.
3. Im Falle der Annahmeverweigerung, ohne daß die vorstehenden Voraussetzungen gegeben sind, steht es dem Verkäufer frei, die Erzeugnisse auch ohne vorherige Ankündigung freihändig, zu jedem ihm akzeptabel erscheinenden Preis, für Rechnung des säumigen Käufers anderweitig zu veräußern.
G. Verlängerter Eigentumsvorbehalt
1. Das Eigentum der gelieferten Erzeugnisse geht trotz tatsächlich erfolgter Lieferung erst auf den Käufer über, wenn dieser alles, was er aufgrund irgendeines Vertrages dem Verkäufer schuldet oder zukünftig schulden wird, vollständig beglichen hat. Der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers geht nicht dadurch verloren, daß der Käufer die Erzeugnisse bis zu deren eventueller Weiterveräußerung vorübergehend auf seinem oder einem fremden Grundstück einpflanzt.
2. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Erzeugnisse ist dem Käufer nicht gestattet.
3. Falls und solange der Verkäufer Eigentümer der Erzeugnisse ist, wird der Käufer den Verkäufer auf erste Aufforderung unterrichten, wo sich die Erzeugnisse, deren Eigentümer der Verkäufer ist, befinden.
4. Im Falle der Pfändung, des (vorläufigen) Vergleichs oder des Konkurses wird der Käufer den pfändenden Gerichtsvollzieher, den Sequester oder den Konkursverwalter unmittelbar auf die (Eigentums-) Rechte des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer unverzüglich unterrichten.
Kosten und Schäden, die dadurch entstehen, daß der Käufer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, gehen zu seinen Lasten.
5. Der Käufer ist berechtigt, die an ihn gelieferten Erzeugnisse im Rahmen seiner normalen Geschäftsausübung an Dritte zu verkaufen und zu liefern, sofern er sich nicht im Verzug befindet.
6. Die aus dem Weiterverkauf bezüglich der Erzeugnisse entstehenden künftigen Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Einer besonderen Abtretungserklärung bedarf es dazu nicht. Auf Aufforderung des Verkäufers wird der Käufer die Abtretung jedoch offenlegen und dem Verkäufer die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung stellen. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche nach Abs.1. Der Käufer is zum Einzug der abgetretenen Forderungen berechtigt, solange der Lieferant diese Ermächtigung nicht widerrufen hat.
Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt. Auf Verlangen des Lieferanten hat der Käufer ihm unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er Ware veräussert hat und welche Forderungen dem Käufer aus der Veräusserung zustehen. Auch soll der Käufer dem Lieferanten auf Wunsch unverzüglich und auf Kosten des Käufers öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtreteung der Forderung ausstellen.
Zu anderen Verfügungen über die in diesem verlängerten Eigentumsvorbehalt oder Miteigentum stehenden Gegenstände oder über die an den Lieferanten abgetretenen Forderungen ist der Käufer nicht berchtigt. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der dem Lieferanten ganz oder teilweise gehörenden Gegenstände soll der Käufer dem Lieferanten unverzüglich mitteilen.
7. Das Eigentum des Verkäufers erstreckt sich auf die durch Verarbeitung seiner Erzeugnisse enstehenden neue Sache. Der Käufer stellt die neue Sache unter Ausschluß des eigenen Eigentumserwerbs für den Verkäufer her und verwahrt sie für den Verkäufer. Hieraus erwachsen ihm keine Ansprüche gegen uns.
8. Wenn der Käufer mit einer Zahlung in Verzug kommt oder sich seine Vermögenslage wesentlich verschlechtert, ist der Lieferant jederzeit berechtigt, die Herausgabe der dem Lieferanten gehörenden Ware zu verlangen. Wenn der Lieferant von diesem Recht Gebrauch macht, liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, unbeschadet anderer zwingender Gesetzbestimmungen, wenn der Lieferant solches ausdrücklich erklärt
9. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungsrechte nach seiner Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt.
10. Die Parteien vereinbaren hiermit hinsichtlich der Vereinbarung von Eigentumsvorbehaltsrechten die ausschliessliche Geltung deutschen Rechtes.
H. Informationspflichten des Käufers, Gewährleistung
1. Der Käufer ist verpflichtet, seine Abnehmer, soweit erforderlich, über die richtige Handhabung der gelieferten Erzeugnisse zu informieren und sie in gegebenen Fällen insbesondere über mit den Erzeugnissen verbunden Gefahren (z.B. Giftigkeit der Pflanzen, Unverträglichkeit bei Einnahme von Pflanzen und/oder Pflanzenteilen etc.) hinzuweisen.
2. Bei Schäden, die dadurch entstehen, daß der Käufer seiner in Ziffer H.1 vorgenannten Hinweispflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, stellt der Käufer den Verkäufer von jeglichen Schadensersatzansprüchen Dritter frei.
3. Die Gewährleistung des Verkäufers beschränkt sich auf die Lieferung von Erzeugnissen entsprechend der Beschreibung in der Auftragsbestätigung.
4. Der Verkäufer ist berechtigt, für nicht lieferbare Sorten ähnliche, gleichwertige Sorten bzw. nächsthöhere oder nächstniedrigere Stärken und/oder Größen zu liefern und zwar zu den entsprechend höheren bzw. niedrigeren Preisen. Eine solche Lieferung gilt nicht als mangelhaft.
5. Die gelieferten Erzeugnisse sind direkt nach Erhalt auf Transportschäden, Falschlieferung und/oder Fehlmengen zu kontrollieren.
Diesbezügliche Mängel-rügen müssen auf dem Lieferschein vermerkt werden; später eingehende Mängelrügen für Schäden solcher Art werden nicht berücksichtigt.
6. Im übrigen müssen Mängelrügen unverzüglich und unter genauer Angabe der Gründe erhoben werden und müssen bei offenen Mängeln innerhalb von spätestens 8 Tagen nach Empfang bzw. Abnahme der Erzeugnisse und versteckte Mängel spätestens 8 Tage nach deren Entdeckung schriftlich beim Verkäufer erhoben werden.
7. Verspätete und/oder nicht ordnungsgemäß erhobene Mängelrügen werden nicht berücksichtigt.
8. Bei fristgemäßer, berechtigter Mängelrüge wird der Verkäufer nach seiner Wahl kostenfrei Ersatz liefern oder in Höhe des Rechnungswertes Gutschrift erteilen. Bezieht sich die Mängelrüge auf die Sortenechtheit der gelieferten Pflanzen, ist die Gewährleistung des Verkäufers auf höchstens den Rechnungswert beschränkt.
9. Der Verkäufer haftet nicht für den Erfolg des Treibens und des Anwachsens der von ihm gelieferten Pflanzen.
10. Für Ersatzleistungen muß dem Verkäufer eine angemesse Frist eingeräumt werden.
11. Der Mängelanspruch erlischt spätestens einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch den Verkäufer, sofern der Käufer der Zurückweisung nicht schriftlich widerspricht. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer in einem solchen Fall ausdrücklich auf die Folgen seines Schweigens aufmerksam zu machen.
12. Eine etwaige Beanstandung der Lieferung entbindet den Käufer nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen. Die Zahlung darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers um den Betrag der als mangelhaft gerügten Erzeugnissen gekürzt werden.
13. Gewährleistungsansprüche stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und können nicht abgetreten werden.
14. Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Ersatzlieferung nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, ist der Käufer nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist, nach seiner Wahl berechtigt, Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen oder vom Vertrage zurückzutreten.
15. Die vorstehenden Bestimmungen enthalten abschließend die Gewährleistung für die Erzeugnisse des Verkäufers. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Mängelfolgeschäden, sind ausgeschlossen.
I. Geistiges Eigentum
In den Fällen, in denen aus dem vom Verkäufer zugrundegelegten Katalog oder aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag ersichtlich wird, daß eine Rasse zuchtrechtlichen Schutz genießt, ist der Käufer an sämtliche mit diesem Recht verknüpften Pflichten gebunden. Auf bestehenden zuchtrechtlichen Schutz wird durch Nennung des Buchstaben R oder P hinter dem Namen der jeweiligen Rasse verwiesen. Genießt eine Rasse in den Niederlanden zwar keinen zuchtrechtlichen Schutz (mehr), unterliegt in Deutschland aber noch dem Patentschutz, ist der Käufer ebenfalls zur Einhaltung aller damit zusammenhängenden Pflichten verpflichtet.
Im Falle der Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen haftet der Käufer für sämtlichen Schaden, der sich daraus für Verkäufer und Dritte ergibt.
J. Haftungsbeschränkung
Die Haftung des Verkäufers auch für dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ist ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt. In jedem Falle ist die Haftung des Verkäufers auf den jeweiligen Rechnungswert der Lieferung beschränkt. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Käufers, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von
Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen.
K. Streitigkeiten
1. Bei Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Qualität der gelieferten Produkte kann sich jede Partei, falls eine Einigung unter ihnen nicht möglich ist, an den Sekretär des Königlichen Niederländischen Verbandes für den Grosshandel in Blumenzwiebeln und Baumschulerzeugnissen wenden. Dieser soll und wird dann versuchen, eine gütliche Einiging herbeizuführen.
2. Gelingt die gütliche Einigung gemäß Ziffer J.1 nicht innerhalb von 2 Monaten, können die Parteien gemeinsam das Sekretariat des Verbandes bitten, ein aus drei Schiedsrichtern bestehendes Schiedsgericht zu bestellen, das unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges die Streitigkeit durch Schiedsurteil bzw. Schiedsvergleich nach billigem Ermessen, ohne an die Bestimmungen des materiellen Rechts gebunden zu sein, entscheidet. Die Entscheidung ist für beide Parteien bindend. Beide Parteien werden einen gleichmäßigen Teil der Schiedskosten bezahlen müssen.
3. Für den Fall, daß über Streitigkeiten oder Ansprüche das ordentliche Gericht vom Verkäufer gegen den Käufer in Anspruch genommen wird, gilt deutsches Recht. Dies gilt auch für Wechselforde-rungen des Verkäufers.
L. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Teile dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Vereinbarungen davon unberührt.
M. Kostenregelung
Sämtliche Kosten, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche, einschließlich der Kosten für juristische Beratung, die dem Verkäufer im Zusammenhang mit der Eintreibung einer Forderung gegen den Käufer entstehen, gehen zu Lasten des Käufers. Die außergerichtlichen Kosten betragen 15% des Forderungsbetrages, mindestens jedoch 128,– EURO.
Bearbeitet Februar 2006